Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden Bedingungen genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

Kundenaufträge ab einem Nettowarenwert von EUR 15.000,-, die bereits vom Vertriebsmitarbeiter gegengezeichnet worden sind, müssen schriftlich durch die Geschäftsleitung bestätigt werden, um vertragliche Wirksamkeit zu erlangen.

An Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Wir weisen darauf hin, daß geringfügige, allgemeine technische Änderungen, sowie geringfügige Änderungen in Farbe und Materialstärke möglich sein können.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk Hann. Münden“, Anlieferungs- und Montagekosten sind gesondert zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis rein netto sofort nach erfolgter Anlieferung/Montage fällig und per Verrechnungsscheck an unseren Fahrer/Monteur zu entrichten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Sofern vom Auftraggeber der Liefertermin für versandbereite Aufträge verschoben wird, ist zu dem ursprünglich für die Lieferung vorgesehenen Termin 80 % des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Bei Auftragswerten über EUR 8.000,- ist eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten.

§ 4 Bauseitige Voraussetzungen

Sofern bei Sauna-Anlagen die Aufstellung durch unsere Monteure vereinbart wurde, müssen alle bauseitigen Arbeiten vor Anlieferung fertiggestellt sein. Dazu gehören insbesondere die Elektroinstallation, der Fußboden im Saunaraum sowie im Saunavorraum und die erforderlichen Arbeiten für den Anschluß und/oder die Verlegung von Zu- oder Abluftkanälen. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gehen alle sich daraus ergebenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers; dazu  gehören insbesondere die Kosten einer zweiten Anfahrt.

§ 5 Elektro-Installation

Es ist durch den Besteller sicherzustellen, das die notwendigen Anschlussvoraussetzungen bzw. – werte vorliegen. Alle Installationsleitungen sind bauseitig nach unseren Angaben zu verlegen. Die elektrischen Anschlüsse sind von einem örtlich zugelassenen Elektriker vorzunehmen. Die Kosten dafür sind nicht in unseren Preisen enthalten. Evtl. erforderliche Stemmarbeiten sind ebenfalls bauseitig durchzuführen.

§ 6 Anlieferung und Montage

Soweit die Anlieferung nicht durch werkseigene Lkw durchgeführt werden kann, behalten wir uns die Entscheidung über die Anlieferungsart vor. Bei Pauschalabrechnung wird vorausgesetzt, daß die Montage sofort nach Anlieferung ohne Wartezeiten und Unterbrechungen durchgeführt werden kann und das nur eine Fahrt notwendig ist. Wenn ohne unser Verschulden zusätzlich Fahrten durchgeführt werden müssen, werden die Kosten hierfür sowie für evtl. Wartezeiten gesondert berechnet.

§ 7 Lieferzeit

Die Lieferzeit für unsere Erzeugnisse beträgt ca. vier Wochen. Für Lieferung von Fremderzeugnissen oder Sonderanfertigungen wird eine Lieferzeit von ca. sechs Wochen benötigt. Bei Abrufaufträgen ist der gewünschte Liefertermin vom Auftraggeber vier Wochen vorher schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffteile in Betracht.

Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert oder ein vereinbarter Termin nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

Insofern entweder keine Lieferzeit festgelegt ist oder der Liefertermin vom Käufer nicht eingehalten werden kann oder ein Abrufauftrag vorliegt, sind wir berechtigt, die Abnahme zumindest nach sechs Monaten ab Auftragsdatum mit einer Frist von vier Wochen zu verlangen.

§ 8 Ablehnung der Abnahme, Rücktritt

Lehnt der Auftraggeber die Lieferung endgültig ab, und dies auch bereits vor Ablauf von sechs Monaten, oder tritt er vom Vertrag zurück, verpflichtet sich der Auftraggeber, einen pauschalierten Schadensersatz von 25 % des Gesamtauftragswertes an uns zu bezahlen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung  der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionskosten erforderlich sind, muß der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, das der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, daß die Sache  des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,  das der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Auftraggeber tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

$ 10 Gewährleistung

Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir eine Gewähr von zwei Jahren für Hemlock-Kabinen und für nordische Fichte-Kabinen.

Für Solarien, Whirl-Pools, Dampfbäder, Infrarotkabinen, Schaltgeräte, Öfen und Zubehör gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

Bei Verträgen mit Kaufleuten, soweit der Vertrag zu deren Handelsgeschäft gehört und bei Lieferung von gewerblich genutzten Sauna-Anlagen geben wir eine Gewährleistung von einem Jahr; für Schaltgeräte, Öfen und Zubehör gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht, dabei setzen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers jedoch voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir zunächst berechtigt, den Auftraggeber auf eine Nachbesserung zu verweisen. Im übrigen sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert worden, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Fall der Nachbesserung muß uns der Auftraggeber zur Durchführung eine angemessene Nachbesserungsfrist schriftlich setzen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch in jedem Fall eine schriftliche Mängelrüge, welche bei offensichtlichen Mängeln, oder bei offensichtlicher, unvollständiger oder unrichtiger Leistung, innerhalb 14 Tagen nach Empfang bzw. Einbau zu erheben ist. Anderenfalls sind die daraus folgenden Ansprüche des Auftraggebers uns gegenüber ausgeschlossen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt indessen nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

Ein später entstandener Mangel muß innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden sein und geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht wird durch die Instandsetzung die vereinbarte Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verhindert wird und dadurch der Mangel  verursacht wurde sowie Schäden, die durch Wasser- oder Feuchtigkeitseinwirkung entstehen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung der mitgelieferten Anwenderdokumentation) sind von der Gewährleistung und der Garantie ausgeschlossen.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Teilnichtigkeit

Sofern eine Vertragsbestimmung ungültig sein sollte, bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsbedingungen gleichwohl bestehen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Hann. Münden zugleich Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand Januar 2002

 
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